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Verein
der Freunde und Förderer
“Technische Sammlung Dr.-Ing.
Rudolf Hell“ in Kiel e.V.
Satzung
Stand nach
Gründungsversammlung am 21. November 2005
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer
Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell in Kiel“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
3. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Ziel des Vereins ist die Einrichtung einer ständigen, öffentlich
zugänglichen Sammlung zur Druck- und Nachrichtentechnik im 20.
Jahrhundert unter besonderer Würdigung des Lebenswerkes von Dr. Ing.
Rudolf Hell.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke durch Förderung der Wissenschaft und Volksbildung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Dem Vereinszweck sollen unter anderem dienen:
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
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Ordentlichen Mitgliedern;
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Ehrenmitgliedern.
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Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über
ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich zu stellen.
-
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte
der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages
entbunden.
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Über weitere Ehrungen beschließt der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft berechtigt neben den allgemeinen Rechten eines
Mitgliedes zum freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins sowie
zum freien Eintritt beim Besuch der „Technischen Sammlung Dr.-Ing.
Rudolf Hell in Kiel“.
3. Die Mitgliedschaft endet a) bei natürlichen Personen durch den Tod; b) bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung
über ihr Vermögen; c) durch Austritt aus dem Verein. d) Der Austritt kann nur zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief
erklärt werden, der spätestens am 30. September bei dem
geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein muss; e) durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und
Zielen des Vereins zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig
macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den
Ausschluss entscheidet nach Anhören des Betroffenen der
geschäftsführende Vorstand.
Das Mitglied kann gegen den Beschluss, der ihm durch eingeschriebenen
Brief mitgeteilt werden muss, binnen vier Wochen nach Zugang die
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese
entscheidet endgültig.
Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied nach erfolgloser
Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. Darüber entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
2. Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet, Beisitzer
und Beauftragte berufen werden.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die jährliche Mitgliederversammlung ist innerhalb des 1. Quartals des
Geschäftsjahres durchzuführen.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche
Benachrichtigung, auch per Fax oder E-Mail, aller Mitglieder und
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen
einberufen.
3. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung ein
Mitglied des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung.
4. In den Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung fallen u.a.
a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, b) Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers c) Wahl der zwei Kassenprüfer d) Wahl des Pressewartes e) die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, Wahl der
Beisitzer, Änderungen der Satzung, f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, g) die Entscheidung gegen einen Ausschlussbeschluss des
geschäftsführenden Vorstandes, h) die Beschlussfassung der Auflösung und Liquidation des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
5. Über Satzungsänderungen und über Beschlüsse des Vorstandes über den
Ausschluss von Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
entscheiden.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der
stimmberechtigten Mitglieder ein berufen. Beschlüsse können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst werden.
7. Jedem Mitglied des Vereins ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll)
über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden. Diese
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
8. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihren Beitrag gemäß
Beitragsordnung bis ein schließlich zum letzten Kalenderjahr vor der
Mitgliederversammlung entrichtet haben.
9. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen
spätestens drei Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle
vorliegen.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dessen
Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
3. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Direktor der „Technische Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell in Kiel“
kann nicht zum Vorsitzenden des Vereins gewählt werden; die ständigen
Mitarbeiter der „Technische Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell in Kiel“
können nicht Vorstandsmitglieder werden.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, dessen Tätigkeit
nicht ehrenamtlich zu sein braucht.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und der
Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden
Geschäfte, er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern und - im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse - über die
Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten des Vereins,
ausgenommen des Geschäftsführers.
§ 8 Beirat
Durch Beschluss des Vorstandes kann zu dessen Beratung ein Beirat
gebildet werden. Der Beirat besteht aus Sachverständigen, die besondere
Sachkunde besitzen oder in besonderer Beziehung zu allen den
Vereinszweck betreffenden Sachgebieten stehen.
§ 9 Haushaltsführung und Finanzen
1. Über das Vermögen des Vereins und über die Einnahmen und Ausgaben
wird all jährlich ein Haushaltsplan aufgestellt.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Dem Vorstand obliegt es, den Haushaltsplan mit den Einnahmen und
Ausgaben festzustellen.
4. Der Verein führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen ordentlicher
Buchführung.
5. Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Einnahmen und Ausgaben
wählt die Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Die Wahl gilt jeweils für zwei Jahre;
Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Einnahmen und Überschüsse des Vereins sind ausschließlich für die
satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
7. Kein Mitglied und keine dritte Person darf durch Verwaltungsausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Sämtliche Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter,
für welche Entschädigungen nicht gewährt werden.
§ 10 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen
hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen. Beschlüsse über
die Beitragshöhe sind der Satzung jeweils als Anlage beizufügen
(Beitragsordnung).
3. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr ist der
Jahresbeitrag anteilmäßig nach vollen Kalendermonaten der Mitgliedschaft
zu zahlen.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen gilt § 5, Ziffer 5.
2. Satzungsänderungen, die den Zweck und die Aufgabe des Vereins sowie
die Grundlagen der Zusammenarbeit mit der „Dr. Ing. Rudolf Hell -
Zeitzeugen-Sammlung Kiel“ betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen - zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen -
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die mindestens zwei Jahre dem
Verein angehören, beschlossen werden.
2. Das zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt nach
Abzug der vom Verein noch zu begleichenden Forderungen an die Stadt Kiel
für die „Technische Sammlung Dr. Ing. Rudolf Hell“.
Beitragsordnung
gemäß §10 der
Satzung des Vereins
„Freunde und Förderer „Technische Sammlung Dr.-Ing. Rudolf Hell“ in Kiel
e.V.“
Mitglieder, deren Beitrag bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres nicht
gezahlt wurde, werden von den Leistungen des Vereins (z.B. Bezug des
INFO-Magazins, freier Eintritt in die Technische Sammlung Dr. Ing.
Rudolf Hell in Kiel) bis zum Eingang ihres Beitrages ausgeschlossen.
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr ist der
Jahresbeitrag anteilmäßig nach vollen Kalendermonaten zu zahlen.
1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis 30. Juni des laufenden Jahres zu
zahlen, bei Neueintritt nach dem 31. Mai innerhalb von zwei Monaten nach
dem Ende des Eintrittsmonats.
2. Bei Nichteingang des Mitgliedsbeitrages innerhalb dieser Zeit erfolgt
eine 1. Mahnung in Form einer Erinnerung in einem Zeitraum von einem
Monat nach den oben genannten Fristen.
3. Geht der Mitgliedsbeitrag auch danach nicht ein, ergeht ein Monat
später eine Mahnung, und es wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro
erhoben.
4. Wird der Mitgliedsbeitrag noch immer nicht gezahlt, erfolgt ein Monat
später ein Mahnbescheid.
Beitragsregelung
Einmalige Aufnahmegebühr (ab 01.01.2006): 25,00 EURO
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für
a) Einzelmitglieder 50,00 Euro
b) Schüler, Studenten, Auszubildende 25,00 Euro
c) Korporative Mitglieder ab 300,00 Euro
In sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand gemäß § 10, Absatz 2,
über eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrages. Die Aufnahmegebühr
entfällt bei sozialen Härtefällen.
Bei Mitgliedschaft von Ehegatten zahlt ein Partner den vollen, der
andere den halben Jahresbeitrag.
Wir bitten um Verständnis, dass aus organisatorischen Gründen ein
Beitritt nur mit einer Einzugsermächtigung möglich ist.
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